§ 40 KWG - Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Wahlausschuss prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
(2) Bei Verhältniswahl sind
- 1.die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen,
- 2.die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge fallenden Stimmen und
- 3.die Zahl der auf die einzelnen Bewerber fallenden Stimmen
festzustellen.
(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.