§ 38 KWG - Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn

  1. 1.
    eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. 2.
    der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
  3. 3.
    eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
  4. 4.
    mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus aufgeführten Personen,
  5. 5.
    eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.