§ 38 KWG - Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
- 1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,
- 2.
keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
- 3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn
- 1.eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
- 2.der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
- 3.eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
- 4.mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus aufgeführten Personen,
- 5.eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.