§ 38 KWG - Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder nicht als nicht amtlicher Stimmzettel zugelassen ist,
- 4.keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
- 5.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültige Stimmabgabe. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme. Enthält der Wahlumschlag einen amtlichen Stimmzettel mit gültigen Eintragungen und einen nicht amtlichen Stimmzettel, so gilt nur der amtliche Stimmzettel als gültiger Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmen, wenn
- 1.eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
- 2.der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
- 3.eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
- 4.mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus aufgeführten Personen,
- 5.eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.