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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 62 BayAbgG - Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Tätigkeiten, die vor dem 1. April 2022 begonnen wurden, dürfen in Bezug auf einen einzelnen Lebenssachverhalt oder ein einzelnes Geschäft abgeschlossen werden. Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. April 2022 begründet wurden, sind im Rahmen der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu beenden.

(2) Die Anwendung des dritten Teils dieses Gesetzes ist zum Ende des Jahres 2024 zu evaluieren.