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§ 21 HKO - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Der Kreistag besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählten Kreistagsabgeordneten.

(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.