§ 67 BbgLWahlV - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen richtet sich nach § 37 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
- 1.
Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.
- 2.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.