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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 60 GOLT - Dauer und Redezeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden.

(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihre jeweilige Sprecherin oder ihren jeweiligen Sprecher in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.

(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.

(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen.

(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.