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§ 59 BremBG - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte in der Probezeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Entwicklung enthalten. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten.

(3) Das Nähere, insbesondere

  1. 1.

    die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung,

  2. 2.

    die automatische Verarbeitung der Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen und Bekanntgabe in geeigneter Form,

  3. 3.

    den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

  4. 4.

    die Bewertungsstufen und Gewichtung von Einzelmerkmalen,

  5. 5.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für Anlassbeurteilungen, Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen,

  7. 7.

    der Beurteilungsrhythmus und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen,

  8. 8.

    das Verfahren zur Festlegung von Richtwerten,

  9. 9.

    das Verfahren, insbesondere die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten,

  10. 10.

    die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

  11. 11.

    die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen,

  12. 12.

    das Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Einbeziehung in die dienstliche Beurteilung sowie

  13. 13.

    das Verfahren und die Verwendung anderer Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung

regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(4) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.