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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 23 SächsJAPO - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) In der schriftlichen Prüfung sind an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Zu bearbeiten sind:

  1. 1.

    drei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),

  2. 2.

    eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),

  3. 3.

    zwei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an dem Prüfungsort oder an den Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten am selben Tag zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Rahmen ihres oder seines Hausrechts Maßnahmen zum Schutz der bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Personen anordnen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist.