§ 35 GO LT - Kleine Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Abgeordnete können mit Kleinen Anfragen von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen. Die Gegenstände dürfen nicht nur von örtlichem Interesse sein. Die Kleinen Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Die Anzahl der Fragen, einschließlich der Unterfragen, darf zehn nicht überschreiten. Eine Aufteilung inhaltlich zusammenhängender Fragen auf mehrere Kleine Anfragen (sog. Kettenanfragen) ist nicht zulässig. Anfragen, die gegen Satz 1 bis 6 verstoßen, weist die Präsidentin oder der Präsident zurück. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Kleinen Anfragen der Landesregierung mit. Sie werden von ihr schriftlich beantwortet.
(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Zuleitung der Anfrage an diese erteilt werden. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich ist, soll ein Zwischenbericht mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe gegeben werden.