Versionsverlauf

§ 5 ERVV Ju - Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und den Anlagen 1 und 2 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.

(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.