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§ 5 ERVV - Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV)
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
315-5-J

(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden durch die dort genannten Stellen.

(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.