§ 3 ERVV Ju - Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
- 1.
die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
- 2.
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.