§ 11 ERVV Ju - Maschinell geführtes Grundbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
(1) 1Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. 2Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.