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§ 5 ERVV Ju - Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage 1 genannten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden durch die dort genannten Stellen.

(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.