§ 5 ERVV Ju - Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage 1 genannten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden durch die dort genannten Stellen.
(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.