Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. BMeldDÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-7-2
Vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Verfahren der Datenübermittlung | 2 |
Standards der Datenübermittlung | 3 |
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr | 4 |
(weggefallen) | 5 |
Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung | 6 |
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister | 7 |
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt | 8 |
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern | 9 |
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt | 10 |
Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister | 11 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12 |
Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.