Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Amtliche Abkürzung
2. BMeldDÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-7-2

Vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Verfahren der Datenübermittlung2
Standards der Datenübermittlung3
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr4
(weggefallen)5
Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung6
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister7
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt8
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern9
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt10
Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12

Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.