Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Amtliche Abkürzung
2. BMeldDÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-7-2

Vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Verfahren der Datenübermittlung2
Standards der Datenübermittlung3
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr4
(weggefallen)5
Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung6
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister7
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt8
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern9
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11