Versionsverlauf


§ 6 2. BMeldDÜV - Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Amtliche Abkürzung
2. BMeldDÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-7-2

(1) 1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

  1. 1.

    zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,

  2. 2.

    zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,

  3. 3.

    zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

  4. 4.

    zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.

2Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift1200 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift1200 bis 1212, 1213a,
9.Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft1402,
10.Sterbedatum1901.

(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte - Familienname1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vornamen1503,
3.Ehegatte - Geburtsdatum1505,
4.Ehegatte - derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212,
5.Lebenspartner - Familienname1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vornamen1519,
7.Lebenspartner - Geburtsdatum1521,
8.Lebenspartner - derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212.