§ 3 SprengG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
(1) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotechnischer Gegenstände oder zur Zündung von Treibsätzen bestimmt sind.
(2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.
(3) Sprengzubehör sind
- 1.Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
- 2.Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden.
(4) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte.
(5) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), das Überlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.
(6) Die Beförderung umfaßt auch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer.
(7) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.