§ 24 HSOG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Einrichtung eines Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere Stellen als Polizeibehörden ist unzulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
(2) Die nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.