§ 24 HSOG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizeibehörde geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere Stellen als Polizeibehörden ist unzulässig.
(2) Die nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. Dieses unterrichtet die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten unter Übersendung der Festlegung nach Abs. 2 einschließlich der Errichtungsanordnung (§ 28).