§ 24 HSOG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Einrichtung eines Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden und der Gefahrenabwehrbehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung von Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Zum Abruf können zugelassen werden:
- 1.Polizeibehörden,
- 2.die Polizeieinrichtung und die Verwaltungsfachhochschule,
- 3.Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder,
- 4.Gefahrenabwehrbehörden in Verfahren, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Gegenstand haben,
- 5.Ausländerbehörden in Verfahren, die die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und Aufenthaltsbeendigungen zum Gegenstand haben,
- 6.Einbürgerungsbehörden in Verfahren, die die Ermittlungen von Einbürgerungsvoraussetzungen zum Gegenstand haben,
- 7.die Allgemeinheit, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
In den Fällen des Satz 2 Nr. 4 bis 6 darf nur Auskunft erteilt werden, wenn über die betroffene Person keine Daten gespeichert sind (Negativauskunft).
(2) Die nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.
(3) Die speichernde Stelle hat in den Fällen von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.