§ 5 BVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 beihilfefähig. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
(3) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) oder eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich:
- 1.in Stufe I
384 Euro, - 2.in Stufe II
921 Euro, - 3.in Stufe III
1.432 Euro;
entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe II oder III höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft unter Anrechnung eines die finanzielle Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigenden Selbstbehalts beihilfefähig.
Bei Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) sind die Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere Personen sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
- 1.in Stufe I
205 Euro, - 2.in Stufe II
410 Euro, - 3.in Stufe III
665 Euro.
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale - mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 6) oder des Monats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist - entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung der Pflegepersonen (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) bis zu weiteren 1.432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen (Satz 4), die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
(5) Wird neben einer teilstationären Pflege oder einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte zusätzlich eine Pflege durch andere Personen notwendig, ist, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§§ 38 und 41 Abs. 3 SGB XI) erbringt, die Beihilfe nach Absatz 3 und 4 anteilig zu gewähren. Dabei sind die Aufwendungen nach Absatz 3 bis zur Höhe des von der Pflegeversicherung ermittelten Anteils beihilfefähig; die Pauschale nach Absatz 4 wird daneben anteilig gewährt. In anderen Fällen kann die Beihilfe entweder nur nach Absatz 3 oder nach Absatz 4 gewährt werden; dabei sind die in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung Versicherten an ihre gegenüber der Versicherung getroffene Entscheidung gebunden.
(6) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig. Bei stationärer Pflege gehören hierzu nur Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt oder individuell angepasst oder die überwiegend nur dem Pflegebedürftigen allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt.
(7) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
- 1.
bei Beihilfeberechtigten mit
- a)
einem Angehörigen vierzig vom Hundert,
- b)
mehreren Angehörigen fünfunddreißig vom Hundert
des um 520 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 390 Euro - verminderten Einkommens,
- 2.
bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin hinzuzurechnen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten nach Satz 1 und 2 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig.
(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt; bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung sind die Feststellungen dieser Versicherungen zu Grunde zu legen. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(9) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zur Höhe von monatlich 256 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.