§ 4 AO-GS - Individuelle Förderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
- Amtliche Abkürzung
- AO-GS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.