§ 6 AO-GS - Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Amtliche Abkürzung
AO-GS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.

(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.

(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.