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§ 5 AO-GS - Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Amtliche Abkürzung
AO-GS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.

(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen; dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.

(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.