Versionsverlauf

§ 29 HSG LSA - Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student oder Studentin in der Hochschule begründet.

(2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.
    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
  2. 2.
    die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
  3. 3.
    die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
  4. 4.
    im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  5. 5.
    die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.

(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn

  1. 1.
    für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
  2. 2.
    die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden,
  3. 3.
    keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(5) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann.

(6) Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. Näheres regeln die Grundordnungen.