§ 30 LABG - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Berichtspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11, der §§ 13 bis 16 und des § 28 am 1. August 2002 in Kraft. Die §§ 5 bis 11, die §§ 13 bis 16 und der § 28 treten zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft.
(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882). Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen kann vorsehen, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen die Erste Staatsprüfung nach neuem Recht ablegen können.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2009.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).