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§ 28 LABG - Übergangsvorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Befähigungen, die zu einem Schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

  1. 1.
    an der Grundschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule sowie zum Lehramt für die Primarstufe,
  2. 2.
    an der Hauptschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
  3. 3.
    an der Realschule Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Kehramt für die Sekundarstufe I,
  4. 4.
    am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
  5. 5.
    an der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
  6. 6.
    am Gymnasium und der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und am Berufskolleg Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule,
  7. 7.
    Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen und zum Lehramt für Sonderpädagogik entsprechend ihrem Studiengang gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder, schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(3) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt

  1. 1.
    auf Grund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder
  2. 2.
    auf Grund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder
  3. 3.
    für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule auf Grund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder
  4. 4.
    für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I auf Grund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.

Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.

Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation.

(5) (weggefallen)

(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).