§ 30 LABG - In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Außer-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11, der §§ 13 bis 16 und des § 28 am 1. August 2002 in Kraft. Die §§ 5 bis 11, die §§ 13 bis 16 und der § 28 treten zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft.
(2) Studierende sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen - (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882). Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen kann vorsehen, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen die Erste Staatsprüfung nach neuem Recht ablegen können.