§ 32 SächsGemO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Gemeinderäte können nicht sein
- 1.der Bürgermeister, die Beigeordneten und Bediensteten der Gemeinde,
- 2.die Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
- 2a.die Bediensteten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,
- 2b.die Bediensteten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 Sächs KomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,
- 3.die leitenden sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörden,
- 4.Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.
(2) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.