§ 32 SächsGemO - Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Gemeinderäte können nicht sein

  1. 1.
    der Bürgermeister, die Beigeordneten und Bediensteten der Gemeinde,
  2. 2.
    die Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
  3. 2a.
    die Bediensteten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,
  4. 2b.
    die Bediensteten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 Sächs KomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,
  5. 3.
    die leitenden sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörden,
  6. 4.
    Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.

(2) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.