§ 32 SächsGemO - Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Gemeinderäte können nicht sein

  1. 1.

    der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,

  2. 2.

    die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,

  3. 3.

    die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,

  4. 4.

    die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,

  5. 5.

    die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,

  6. 6.

    die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.

(3) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.