§ 29 SächsGemO - Zusammensetzung des Gemeinderats
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
bis zu | 500 Einwohnern | 8, |
---|---|---|
bis zu | 1 000 Einwohnern | 10, |
bis zu | 2 000 Einwohnern | 12, |
bis zu | 3 000 Einwohnern | 14, |
bis zu | 5 000 Einwohnern | 16, |
bis zu | 10 000 Einwohnern | 18, |
bis zu | 20 000 Einwohnern | 22, |
bis zu | 30 000 Einwohnern | 26, |
bis zu | 40 000 Einwohnern | 30, |
bis zu | 50 000 Einwohnern | 34, |
bis zu | 60 000 Einwohnern | 38, |
bis zu | 80 000 Einwohnern | 42, |
bis zu | 150 000 Einwohnern | 48, |
bis zu | 400 000 Einwohnern | 54, |
mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 60. |
(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.
(4) Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.