§ 32 SächsGemO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Gemeinderäte können nicht sein
- 1.der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten der Gemeinde,
- 2.die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
- 3.die Beamten und Angestellten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,
- 4.die Beamten und Angestellten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,
- 5.die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
- 6.Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.
(2) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.