Versionsverlauf


  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 51 SächsKomWO - Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten bei Gemeindewahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses neben den Angaben nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes die nach § 50 Absatz 3 als Wahlergebnis festgestellten Angaben zu enthalten. Die Gewählten und die Ersatzpersonen sind jeweils in der durch den Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand aufzuführen.

(2) Bei der Bürgermeisterwahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses neben den Angaben nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes die nach § 50 Absatz 4 festgestellten Angaben zu enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie anderen Personen sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Postleitzahl und Wohnort entsprechend aufzuführen. Bei Stimmengleichheit erfolgt dies in alphabetischer Reihenfolge nach dem Familiennamen.

(3) In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen nur die Gewählten, die Bewerberinnen und Bewerber sowie alle Personen, auf die mehr als fünf Stimmen entfallen sind, namentlich aufgeführt werden; Ersatzpersonen müssen jedoch mindestens in gleicher Zahl namentlich aufgeführt werden, wie Mitglieder des Gemeinderates, Ortschaftsrates oder Stadtbezirksbeirats gewählt worden sind. Stimmen, die auf Personen entfallen sind, welche nach Satz 1 nicht namentlich aufgeführt werden müssen, können in einer Summe aufgeführt werden.

(4) Die Gemeinde benachrichtigt die Gewählten und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl werden die Gewählten auf die Vorschriften der §§ 18 und 32 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. Bei der Stadtbezirksbeiratswahl werden die Gewählten auf die Vorschrift des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungsgründe geltend machen. Bei der Bürgermeisterwahl wird die oder der Gewählte aufgefordert, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob die Wahl angenommen wird.