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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 49 GemHVO Doppik - Anlagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.

(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Forderungsübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c zu gliedern.

(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeitenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern. Nachrichtlich sind die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere aus Haftungsverhältnissen wie Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken. Diese sind nach Arten zu gliedern und können jeweils mit einem Gesamtbetrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

(4) Gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung ist dem Jahresabschluss eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen als Anlage beizufügen.