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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 50 GemHVO Doppik - Inhalte des Gesamtabschlusses (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Der Gesamtabschluss gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung besteht aus den zusammengefassten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen (Gesamtergebnis-, Gesamtfinanz- und Gesamtvermögensrechnung). Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.