§ 30 VkVO - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 8 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,
- 2.Rettungswege entgegen § 11 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
- 3.Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 13 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- 4.in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 22 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 22 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 6.Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 23 Abs. 3 nicht freihält,
- 7.als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 24 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- 8.als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- 9.als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
- 10.die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).