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  • ab 30.09.2000 (außer Kraft)

§ 21 VkVO - Räume für Abfälle (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Amtliche Abkürzung
VkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Wände und Decken dieser Räume sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB), Türen als Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 herzustellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).