§ 18 VkVO - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben.
- 1.
erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,
- 2.
sonstige Verkaufsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 qm haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
- 1.geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
- 2.Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst und
- 3.Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen oder Kunden gegeben werden können.
In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen muss eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße "Rauch") zur unmittelbaren Alarmierung einer ständig besetzten Stelle (wie Betriebszentrale, Pförtner) vorhanden sein. Die Anlage ist zusätzlich bei der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst aufzuschalten.