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  • ab 30.09.2000 (außer Kraft)

§ 10 VkVO - Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Amtliche Abkürzung
VkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Innenliegende notwendige Treppenräume sind in Verkaufsstätten zulässig.

(2) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

(3) Treppenraumerweiterungen müssen

  1. 1.
    die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen.
  2. 2.
    Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) haben und
  3. 3.
    mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).