§ 10 VkVO - Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Innenliegende notwendige Treppenräume sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
(3) Treppenraumerweiterungen müssen
- 1.die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen.
- 2.Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) haben und
- 3.mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.