§ 8 KomHVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.96
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und der darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.
(2) In die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und zu bilanzierenden Investitionsfördermaßnahmen sowie ihre Auswirkungen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und zu bilanzierenden Investitionsfördermaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
(3) Für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung gilt der Grundsatz des § 98 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 22 bis 24. Erträge und Aufwendungen sind für die einzelnen Jahre ausgeglichen zu planen. Einzahlungen und Auszahlungen sollen so geplant werden, dass die Einzahlungen mindestens die Höhe der Auszahlungen erreichen.