§ 4 KomHVO - Teilpläne
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.96
(1) Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern. Die Teilpläne können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produkte oder Produktbereiche können zu Teilplänen zusammengefasst werden. Produktbereiche können nach Produktgruppen auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden. Jeder Teilplan ist in einen Teilergebnisplan und einen Teilfinanzplan zu gliedern.
(2) Jeder Teilplan bildet mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen. Den Teilplänen ist eine Übersicht über die Produkte oder Produktgruppen sowie deren Ziele, Leistungen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen. Innerhalb eines Teilplanes können Ziele, Leistungen und Kennzahlen gleichartiger Produkte oder Produktgruppen zusammengefasst dargestellt werden. Jedem Teilplan ist eine Übersicht der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Stellen beizufügen, soweit nicht ein budget- und produktorientierter Gesamtstellenplan eine Übersicht ermöglicht.
(3) Die Teilergebnispläne enthalten Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1, soweit sie ihnen zuzuordnen sind. Für jeden Teilplan ist ein Teilabschluss (Saldo) zu bilden. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zu erfassen und gesondert abzubilden, soweit sie nicht unerheblich sind.
(4) Im Teilfinanzplan sind
- 1.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
- a)
aus Zuwendungen für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen,
- b)
aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Infrastrukturvermögen,
- c)
aus der Veräußerung von beweglichen oder immateriellen Vermögensgegenständen,
- d)
aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
- e)
für Baumaßnahmen,
- f)
aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten und
- g)
die sonstigen Investitionseinzahlungen,
- 2.
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
- a)
für Zuwendungen für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen,
- b)
für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Infrastrukturvermögen,
- c)
für den Erwerb von beweglichen oder immateriellen Vermögensgegenständen,
- d)
für den Erwerb von Finanzanlagen,
- e)
für Baumaßnahmen und
- f)
die sonstigen Investitionsauszahlungen
einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, einzeln darzustellen. Dabei sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Finanzmittel und die gesamte Investitionssumme anzugeben. Unterhalb einer von der Vertretung festgesetzten Wertgrenze liegende Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen können zusammengefasst werden.
(5) Erfolgt die Gliederung produktorientiert nach der örtlichen Organisation, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produkte oder Produktgruppen als Anlage beizufügen.