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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 9 KomHVO - Allgemeine Planungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Amtliche Abkürzung
KomHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.96

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Bei den Veranschlagungen nach den Sätzen 1 und 2 hat eine Zuordnung jeweils nach Maßgabe der verbindlichen Produkt- und Kontenrahmenpläne fachspezifisch so genau wie möglich zu erfolgen. Die Planansätze sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, so ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.