Versionsverlauf


  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2017/2018 - Operationelle Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.29

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Europäischen Sozialfonds vorübergehend davon abgewichen werden, wenn eine erstattungsfähige nationale Kofinanzierung durch Dritte so zeitnah wie möglich, jedoch spätestens innerhalb der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13. 12. 2016, S. 34), genannten Frist im Verlauf der Förderperiode 2014 bis 2020 sichergestellt wird, deren Inanspruchnahme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten ist und dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union erforderlich werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.