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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 HG 2017/2018 - Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.29

(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14 und 15 sowie in den Kapiteln 13 18, 13 19 und 13 90 werden die Personalausgaben in der Hauptgruppe 4 budgetiert. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 und die Ausgaben im Titel 916 13. Hiervon ausgenommen sind die Gruppen 421 und die Titel 422 41, 427 03, 427 07, 427 11, 427 21, 427 31, 428 03 sowie die Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 96. Ebenfalls ausgenommen sind die Titel 422 51 und 428 51 in den Kapiteln 07 07, 07 12 bis 07 38.

(2) Werden in einem Haushaltsjahr

  1. 1.

    ein im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres und

  2. 2.

    das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1

überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zuweisen.

(3) Die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2017/2018" ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen.

(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2016 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag beschlossenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für das Haushaltsjahr 2017 dargestellt werden.

(5) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.