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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 17 HHG - Personenkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Amtliche Abkürzung
HHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
242-1

1Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. 2Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. 3§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.