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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 19 HHG - Stiftungsorgane

Bibliographie

Titel
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Amtliche Abkürzung
HHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
242-1

(1) Organe der Stiftung sind

  1. 1.
    der Stiftungsrat,
  2. 2.
    der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.