§ 19 HHG - Stiftungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
- Amtliche Abkürzung
- HHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 242-1
(1) Organe der Stiftung sind
- 1.der Stiftungsrat,
- 2.der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.