Gesetz über das Ausländerzentralregister
(AZR-Gesetz)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
Vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) (1)
Inhaltsübersicht* | §§ |
---|---|
Kapitel 1 | |
Registerbehörde und Zweck des Registers | |
Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers | 1 |
Kapitel 2 | |
Allgemeiner Datenbestand des Registers | |
Abschnitt 1 | |
Anlass der Speicherung, Inhalt | |
Anlass der Speicherung | 2 |
Allgemeiner Inhalt | 3 |
Übermittlungssperren | 4 |
Suchvermerke | 5 |
Abschnitt 2 | |
Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht | |
Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung | 6 |
Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe | 7 |
Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege | 8 |
Aufzeichnungspflicht bei Speicherung | 9 |
Abschnitt 3 | |
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden | |
Unterabschnitt 1 | |
Datenübermittlung an öffentliche Stellen | |
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung | 10 |
Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten | 11 |
Gruppenauskunft | 12 |
Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung | 13 |
Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen | 14 |
Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz | 15 |
Datenübermittlung an Gerichte | 16 |
Datenübermittlung an das Zollkriminalamt | 17 |
Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 17a |
Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung | 18 |
Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen | 18a |
Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen | 18b |
Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden | 18c |
Datenübermittlung an die Jugendämter | 18d |
Datenübermittlung an die Meldebehörden | 18e |
Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit | 18f |
Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung | 18g |
Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden | 19 |
Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | 20 |
Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | 21 |
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens | 21a |
Abruf im automatisierten Verfahren | 22 |
Statistische Aufbereitung der Daten | 23 |
Planungsdaten | 24 |
Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke | 24a |
Unterabschnitt 2 | |
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen | 25 |
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | 26 |
Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen | 27 |
Kapitel 3 | |
Visadatei | |
Anlass der Speicherung | 28 |
Inhalt | 29 |
Übermittelnde Stellen | 30 |
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung | 31 |
Dritte, an die Daten übermittelt werden | 32 |
Abruf im automatisierten Verfahren | 33 |
Kapitel 4 | |
Rechte des Betroffenen | |
Auskunft an den Betroffenen | 34 |
Datenschutzrechtliche Kontrolle | 34a |
Kapitel 5 | |
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | |
Berichtigung | 35 |
Löschung | 36 |
Sperrung | 37 |
Unterrichtung beteiligter Stellen | 38 |
Kapitel 6 | |
Weitere Behörden | |
Aufsichtsbehörden | 39 |
Kapitel 7 | |
Schlussvorschriften | |
Rechtsverordnungen | 40 |
Verwaltungsvorschriften | 41 |
Strafvorschriften | 42 |
Aufhebung von Rechtsvorschriften | 43 |
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | 44 |
Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) berichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die erleichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrichtungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.