§ 5a BerlHG - Chancengleichheit der Geschlechter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:
- 1.
Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;
- 2.
Berufungsverfahren;
- 3.
Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;
- 4.
inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals;
- 5.
Besetzung von Gremien und Kommissionen;
- 6.
Schutz der Hochschulmitglieder vor sexuellen Belästigungen.